Verwaltungsbehörden und Gerichte klären den Umfang der als unzulässig angesehenen gesundheitsbezogenen Angaben.

Gesundheitsbezogene Angaben sind Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit behaupten, suggerieren oder implizieren. Sie werden bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Nach EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Sie unterliegen auch den allgemeinen Regeln für gesundheitsbezogene Angaben, die in der Verordnung festgelegt sind (z. B. untersagt sind Informationen, die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben).

Der Status einiger Kategorien von gesundheitsbezogenen Angaben bleibt jedoch offen. Mehr als 2.000 gesundheitsbezogene Angaben für pflanzliche Stoffe liegen noch der EFSA zur Bewertung vor (auf einer ausstehenden Liste). Andere Angaben, die dem Produkt Eigenschaften wie probiotisch, präbiotisch und psychobiotisch zuschreiben, sollen implizieren, dass das Produkt eine Substanz enthält, die für die Gesundheit vom Vorteil sein kann.

Die Urteile der polnischen Verwaltungsgerichte klären weiterhin die EU-Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben. Das Oberste Verwaltungsgericht hat kürzlich festgestellt, dass „die Aufmachung und Werbung für Nahrungsergänzungsmittel dem Verbraucher nicht suggerieren darf, dass die Nahrungsergänzung gesundheitlichen Problemen vorbeugt oder sogar heilende Eigenschaften besitzt“, so dass die gesundheitsbezogene Angabe „x ist eine unschätzbare Hilfe bei der Behandlung von Phobien oder Depressionen“ unzulässig ist (II GSK 919/21, 23.09.2021). Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau wies darauf hin, dass der Wortlaut von Angaben für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben muss wie eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe (VII SA/Wa 2243/20, 7.04.2021) und dass die Ausnutzung der Ängste der Verbraucher untersagt ist (VII SA/Wa 2223/20, 16.03.2021, wo die Angabe darauf hinwies, dass im Gegensatz zu dem vom Antragsteller angebotenen Vitamin K2 synthetisches Vitamin K2 „giftig“ oder „gefährlich“ sein könnte).

Kommentar

Der polnische Markt für Nahrungsergänzungsmittel wächst weiter. Der schnelle Wachstum beruht auf der steigenden Nachfrage der Verbraucher. Aus diesem Grund schafft die derzeitige Situation in Bezug auf die ungewisse Zukunft der ausstehenden Liste und das Fehlen klarer Regelungen für die Begriffe probiotisch, präbiotisch und psychobiotisch nicht nur eine schwierige Situation für Unternehmen, die Nahrungsergänzungsmittel auf den polnischen Markt bringen wollen, sondern auch eine potenzielle Bedrohung sowohl für die öffentliche Gesundheit in Polen als auch für den Ruf der ganzen Nahrungsergänzungsmittelindustrie darstellt. Bisher sind die dargestellten Urteile die einzige verbindliche Richtlinie für Grenzfälle.