Das polnische Parlament verabschiedete die Vorschriften, mit denen das Gesetz über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (sog. AML-Gesetz) novelliert und eine neue Art von regulierter Tätigkeit in die polnische Rechtsordnung eingeführt wurde: die Tätigkeit zugunsten von Unternehmen und Trusts.

Mit der durch das Parlament im März 2021 verabschiedeten Novelle des polnischen AML-Gesetzes wurde der Gegenstand der sog. regulierten Tätigkeit, d.h. einer Geschäftstätigkeit, die erst nach Eintragung im einschlägigen Register ausgeübt werden darf, erweitert. Mit Wirkung vom 31. Oktober 2021 wurde das Register der für Gesellschaften oder Trusts tätigen Rechtssubjekte angelegt.

Der obligatorischen Eintragung in diesem Register unterliegen diejenigen Rechtssubjekte, die, wenn auch nur als eine Nebentätigkeit, solche Dienstleistungen zugunsten von Handelsgesellschaften erbringen, wie z.B. die Gründung von Gesellschaften, die Tätigkeit als Geschäftsführer (sog. Vermietung der Manager), oder die Bereitstellung des Sitzes, der Geschäftsanschrift oder der Korrespondenzanschrift für die Gesellschaften. Lediglich die Rechtsberater, Rechtsanwälte und ihre Gesellschaften sind von dieser Eintragungspflicht im Register befreit. Für Rechtssubjekte, die diese Tätigkeiten vor dem 31. Oktober 2021 ausgeübt haben, läuft die Eintragungsfrist am 30. April 2022 ab.

Personen, die zugunsten von Unternehmen und Trusts tätig sind, müssen die geeignete (mindestens einjährige) Erfahrung oder den Abschluss von Schulungen zu den rechtlichen und praktischen Aspekten der Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen können, und dürfen wegen bestimmter Straftaten, vor allem gegen staatliche Einrichtungen oder den Geschäftsverkehr, nicht verurteilt worden sein. Der Führung einer Geschäftstätigkeit ohne Eintragung im Register wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 PLN geahndet.

Die Einführung der Eintragungspflicht für Rechtssubjekte, die Dienstleistungen für Gesellschaften erbringen, kann für ausländische Unternehmer, die über ihre Tochtergesellschaften in Polen tätig sind, von erheblicher Bedeutung sein. Diese Eintragungspflicht gilt nämlich z.B. für die Manager der Gesellschaften, die das Ein-Mann-Gewerbe betreiben, oder für Rechtssubjekte, die Dienstleistungen für Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung erbringen, wie bspw. die Vermietung von virtuellen Büros und Korrespondenzanschriften.