Die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern wurden am 29. Januar 2022 u.a. wie folgt geändert:

  • Verlängerung des Zeitraums, in dem Ausländer aufgrund einer Erklärung über die Beauftragung mit der Arbeitsleistung arbeiten dürfen, von derzeit 6 Monaten auf 24 Monate.
  • Erweiterung des Katalogs von Fällen, in denen keine Änderung bzw. keine Ausstellung einer neuen kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder einer neuen Arbeitserlaubnis erforderlich ist.
  • Einführung neuer Sonderfristen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Ausländer – 60 Tage in der ersten Instanz (gerechnet ab Einreichung des ordnungsgemäßen und vollständigen Antrags) und 90 Tage in der Berufungsinstanz.

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Änderung der Vorschriften über die durch Steuerzahler erhobenen Einkommensteuervorauszahlungen

Am 8. Januar 2022 ist die Verordnung des polnischen Finanzministers über die Verlängerung der Fristen für die Erhebung und Abführung von Einkommensteuervorauszahlungen durch manche Steuerzahler in Kraft getreten.

Nach Angaben des Finanzministeriums sind die von den Steuerzahlern nach dem 8. Januar 2022 erhobenen Einkommensteuervorauszahlungen gemäß der Verordnung zu berechnen. Bei Arbeitnehmern und Auftragnehmern, die ein monatliches Bruttoeinkommen von bis zu 12.800 PLN erzielen, darf der Vorauszahlungsbetrag für Januar den gemäß den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften berechneten Vorauszahlungsbetrag nicht überschreiten.

Das Ministerium wies darauf hin, dass der Steuerzahler bei einer höheren Einkommensteuervorauszahlung den Unterschiedsbetrag unverzüglich an den Steuerpflichtigen zurückzuzahlen hat.

Die Arbeitnehmer erhalten demnach von den Steuerzahlern eine entsprechende Gehaltsanpassung, falls die ausgezahlten Gehälter dem in der Verordnung über die Erhebung der Einkommensteuervorauszahlungen beschriebenen Verfahren nicht entsprechen.

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Mögliche Änderungen im Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Am 13. Januar 2022 hat der polnische Senat die Novelle des Gesetzes über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen passieren lassen.

  • Ein Arbeitgeber, der einen Vertrag mit dem Leiter des Zentrums für Soziale Integration abschließt, hat dessen Absolventen oder Teilnehmer für eine Mindestvertragslaufzeit zu beschäftigen, die jetzt von zwölf auf sechs Monate verkürzt wurde.
  • Auch die Vorschriften betreffend die Gehaltserstattung wurden geändert. Der Leiter des Zentrums für Soziale Integration wird verpflichtet sein, dem Arbeitgeber einen Teil der an den Teilnehmer während der ersten sechs Monate ausgezahlten Vergütung zurückzuerstatten, und zwar bis zu einem Betrag, der 100% des Arbeitslosengeldes samt Sozialversicherungsbeiträgen entspricht (derzeit 100% des Arbeitslosengeldes samt Sozialversicherungsbeiträgen für drei Monate, 80% für die weiteren drei Monate und 60% für die nächsten sechs Monate).

Das Gesetz wurde an den Präsidenten weitergeleitet.

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