Mit dem Gesetz vom 14. Oktober 2021 zur Änderung des Gesetzes – Strafgesetzbuch und mancher anderer Gesetze – nachstehend als „Gesetzesnovelle“ bezeichnet, wurde das Gesetz vom 27. August 2009 über die öffentlichen Finanzen ergänzt, indem in die polnische Rechtsordnung das öffentliche Vertragsregister eingeführt wurde. Damit wurde der seit mehreren Jahren erhobenen Forderung nach mehr Öffentlichkeit und Transparenz der öffentlichen Ausgaben Rechnung getragen, und zwar nicht nur in Bezug auf die im Rahmen der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe ausgegebenen Mittel, sondern auch in Bezug auf alle anderen Ausgaben.

Das Gesetz vom 27. August 2009 über die öffentlichen Finanzen regelt in Artikel 34 die Frage der Öffentlichkeit der Verwaltung von Staatsgeldern. Die eingeführte Änderung besteht in der Erweiterung des Katalogs von Umsetzungsformen des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Staatsgeldern um Verträge, die durch Unternehmen des öffentlichen Finanzsektors geschlossen werden. Zu diesem Zweck wurde das Register dieser Verträge eingeführt. Die Geschäftsführer der Unternehmen werden dazu verpflichtet sein, Informationen über abgeschlossene Verträge ab dem 1. Juli 2022 in das neue Register einzutragen.

Das Vertragsregister als teleinformatisches System wird vom Finanzminister geführt und soll Informationen über die durch Unternehmen des öffentlichen Finanzsektors abgeschlossenen Verträge enthalten, einschließlich der Verträge über die öffentliche Auftragsvergabe, die nach gesonderten Vorschriften über den Zugang zu öffentlichen Informationen bereitgestellt werden können. Folglich wird die Öffentlichkeit von Informationen über die Verträge den Einschränkungen unterliegen, z.B. wegen dem Schutz von vertraulichen Informationen, Privatsphäre einer natürlichen Person oder Unternehmensgeheimnis, und ferner auch, wenn dies durch ein wesentliches Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist.

Das Vertragsregister enthält Informationen zu den in schriftlicher, dokumentarischer, elektronischer Form oder in einer anderen Sonderform (z.B. notarielle Urkunde) abgeschlossenen Verträgen, deren Vertragsgegenstandswert 500 PLN überschreitet. So wird mit dem Register ein äußerst umfangreiches Spektrum von Verträgen erfasst. Es ist zu betonen, dass das Register keine mündlichen Verträge umfassen wird, auch wenn diese mit einer MwSt.-Rechnung oder einem Beleg bestätigt werden, die nach dem Ermessen des Autors lediglich ein Nachweis dafür sind, dass ein Geschäft abgeschlossen wurde, jedoch keinen Vertragsinhalt enthalten.

Das Register soll insbesondere das Datum und den Ort des Vertragsschlusses, die Vertragsdauer, die Bezeichnung der Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand, den Wert des Vertragsgegenstandes, Angaben zu den Quellen und der Höhe der Mitfinanzierung des Vertragsgegenstandes, aber auch relativ sensible Informationen über die Vertragsänderungen, Beendigung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien sowie über den Rücktritt vom Vertrag, Vertragskündigung oder Vertragsablauf. So werden Informationen über die Probleme während der Vertragserfüllung offengelegt, was für einen Unternehmer, der den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllte, sowie für eine Einrichtung, die den Vertrag mit dem unzuverlässigen Unternehmen geschlossen hat, besonders unangenehme Folgen haben kann.

Das Register und die Pflicht zu dessen Aktualisierung treten am 1. Juli 2022 in Kraft, die Eintragungspflicht gilt jedoch für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.