Bestechung von Führungskräften – wenig bekannt, sehr riskant

Korruption ist eine der größten Gefahren für die Wirtschaft. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Entwicklung, hindert den geschäftlichen Verkehr und verringert das Sozialeinkommen. Meistens wird Korruption mit einem Beamten assoziiert, der Bestechungsgelder annimmt. Solche Skandale sorgen eben für Aufmerksamkeit. Das Interesse an Korruption im Geschäftsleben ist jedoch wesentlich geringer. Und das ist ein Fehler, der, wie jeder Fehler, sich als sehr kostspielig erweisen kann. Die Unternehmer sollten bedenken, dass Bestechung viele Gesichter habe und auch bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Privatunternehmen auftreten könne.
Der stille Cousin der Beamtenbestechung
Die Bestechung von Führungskräften tritt in zwei Grundvarianten auf. Es kann sich dabei entweder um Bestechung (aktive Korruption) oder Bestechlichkeit (passive Korruption) handeln. Diese Handlung besteht im Wesentlichen darin, dass bestimmte Personen ihre Befugnisse missbrauchen bzw. ihre Pflichten verletzen. Dies kann zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen (oder eine andere organisatorische Einheit) bzw. zur Begehung einer unlauteren Wettbewerbshandlung oder einer unzulässigen Begünstigungshandlung führen. Wer seine Pflichten nicht erfüllt (oder seine Befugnisse überschreitet), muss dies als Gegenleistung für einen persönlichen oder materiellen Vorteil (oder das Versprechen eines solchen) tun. In einer solchen Situation kann es zu passiver Korruption von Führungskräften kommen. Der Täter muss dabei eine Führungsposition in dem Unternehmen (oder einer anderen organisatorischen Einheit) bekleiden, zu dessen Nachteil er handelt. Es reicht aber auch aus, wenn der Täter durch ein Arbeitsverhältnis, einen Dienstleistungsvertrag oder einen Werkvertrag mit dieser Einheit verbunden ist. Das Versprechen bzw. die Gewährung eines materiellen oder persönlichen Vorteils an eine solche Person kann dagegen aktive Korruption von Führungskräften darstellen. Sowohl bei aktiver als auch passiver Korruption handelt es sich um Straftaten, die ausschließlich vorsätzlich begangen werden können. Sie werden mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet.
Die Rechtsvorschriften sehen aber auch eine mildere Variante dieser Straftat vor. In dem sog. minder schweren Fall wird der Bestechungstäter mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsbeschränkungsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft. Die Haftungsmilderung gilt sowohl für aktive als auch für passive Korruption. Neben der milderen Form der Straftat besteht jedoch auch eine qualifizierte – strafverschärfende – Form. Verursacht der Täter der passiven Korruption von Führungskräften einen erheblichen finanziellen Schaden, wird er mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren bestraft. Bei aktiver Korruption sehen die Gesetzesvorschriften auch die Möglichkeit vor, dass der Täter von der Strafe befreit wird. Wurde ein materieller oder persönlicher Vorteil (oder das Versprechen eines solchen) angenommen, sollte der Täter aktiver Korruption die Strafverfolgungsbehörden darüber informieren und alle relevanten Umstände der Straftat offenlegen. Dies wird in der sog. „Nichtstrafbarkeitsklausel“ (auch als „Straffreiheitsklausel“ bekannt) geregelt. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Klausel ist jedoch, dass die Straftat der Behörde gemeldet wird, noch bevor sie selbst davon Kenntnis erlangt. Diese Option dient dazu, die Solidarität zwischen dem Täter der aktiven Korruption von Führungskräften und dem Täter der passiven Variante dieser Straftat zu brechen.

Die rechtlichen Folgen der wirtschaftlichen Korruption werden bald noch härter sein. Am 1. Oktober 2023 tritt nämlich die im Juli letzten Jahres verabschiedete Reform des polnischen Strafgesetzbuches in Kraft. Darin hat sich unser rationale Gesetzgeber für drastische Erhöhung der repressiven Strafen entschieden. Das Gesetzbuch wurde um eine neue Vorschrift – Art. 306b ergänzt, welche u. a. die Bestechung von Führungskräften betrifft. In diesem Artikel wird eine Situation geregelt, wenn die Täter der darin aufgeführten Straftaten diese in Bezug auf Vermögensgegenstände begehen werden, deren Wert das Fünffache des Betrags eines Vermögens von hohem Wert übersteigt (oder einen Schaden dieser Größenordnung verursachen). Ein solcher Täter muss mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 und 20 Jahren rechnen. Handelt es sich bei der Straftat um ein Vermögen, dessen Wert das Zehnfache des Betrags überschreitet, der als Vermögen von hohem Wert definiert wird (oder wenn sie einen Schaden in dieser Größenordnung verursacht), erhöht sich auch das Strafmaß. In diesem Fall muss ein solcher Täter mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 25 Jahren rechnen. Das Vermögen von hohem Wert ist ein Vermögen, dessen Betrag zum Zeitpunkt der Straftatbegehung 1.000.000 PLN übersteigt. Theoretisch scheint also die Messlatte ziemlich hoch zu liegen. In der Praxis hängt jedoch viel von den Annahmen ab, die bei der Schadensermittlung getroffen werden. Es ist auch zu bedenken, dass eine drastische Steigerung der strafrechtlichen Bedrohung weitere Folgen hat. Bei neuen Formen der Bestechung von Führungskräften wird es sich um Verbrechen handeln. Das bedeutet u. a. eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit (bis zu 20 Jahren), eine Verschärfung der Haftung für den Tatbestand der öffentlichen Aufreizung zur Straftatbegehung oder eine Anpassung der Regelungen für außerordentliche Strafmilderung.
Die Freiheitsstrafen sind nicht die einzigen Konsequenzen, mit denen die Täter der Bestechung von Führungskräften zu rechnen haben. Bei einer Verurteilung wegen aktiver oder passiver Korruption kann das Gericht dem Täter die öffentlichen Rechte entziehen. Das bedeutet u. a. den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts für die öffentlichen Behörden und Organe der beruflichen oder wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Es ist dabei auch nicht zu vergessen, dass Personen, die nach den Kapiteln XXXIII-XXXVII des polnischen Strafgesetzbuches wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, laut Gesetz nicht Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses von Handelsgesellschaften sein dürfen. Eine wegen Wirtschaftskorruption verurteilte Person darf nicht zugleich als Liquidator oder Prokurist einer Gesellschaft tätig sein. Dieses Verbot kann bis zu fünf Jahren gelten, nachdem ein auf Strafe erkennendes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Bestechung von Führungskräften – näher als wir denken
Das Strafgesetzbuch enthält zahlreiche Voraussetzungen für die Bestechung von Führungskräften. Es mag daher den Anschein haben, dass es sehr schwierig ist, eine solche Straftat zu begehen. Nichts könnte weiter von der Wahrheit entfernt sein. Die Gerichte haben sich mit der Bestechung von Führungskräften u. a. in solchen Fällen wie die Unregelmäßigkeiten bei der Auswahl eines Vertragspartners oder bei der ausbleibenden Prüfung von Kreditanträgen durch einen Bankangestellten (der Vorteil, den er angenommen hatte, sollte eine kostenlose Nutzung des Fitnessstudios sein) beschäftigt. In anderen Fällen wurde u. a. einem Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens Geld versprochen, wenn er das Unternehmen dazu veranlassen kann, von den Pachtverträgen über Immobilien zurückzutreten oder die Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter ungerechtfertigt zu verbessern. Die Voraussetzungen für strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Straftatbestand der Bestechung von Führungskräften sind so weit gefasst, dass rein theoretisch gesehen die meisten Angestellten oder Mitarbeiter eines Unternehmens als Täter der passiven Korruption in Frage kommen. Es reicht schon aus, dass der Missbrauch von Befugnissen oder die Nichterfüllung von Pflichten zu einer unlauteren Wettbewerbshandlung führen, einen Schaden hinzufügen oder eine unzulässige Begünstigungshandlung bewirken könnte.
Die gegenständliche Handlung des unlauteren Wettbewerbs bezieht sich auf die im polnischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. April 1993 aufgeführten Handlungen. Dieses Gesetz enthält eine Reihe von detaillierten, spezifisch benannten Arten von unlauteren Wettbewerbshandlungen. Es verbietet u. a. die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über einen Unternehmer bzw. ein Unternehmen, und sogar die Verwendung unlauterer Werbung. Außer den spezifisch benannten unlauteren Wettbewerbshandlungen enthält dieses Gesetz auch eine allgemeine Klausel über die unlautere Wettbewerbshandlung. Nach dieser Klausel ist eine unlautere Wettbewerbshandlung eine solche Handlung, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt und die Interessen eines anderen Unternehmers oder eines Kunden bedroht bzw. beeinträchtigt. Verhaltensweisen, die nicht ausdrücklich als spezifisch benannte unlautere Wettbewerbshandlungen definiert sind, werden aufgrund dieser Klausel verfolgt. In der Praxis kann es daher möglich sein, dass der Täter einer passiven Korruption ein Verhalten begeht (oder sich dazu verpflichtet), das in den Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich genannt wird, aber eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt.
Das Verhalten des Bestechungstäters kann auch mit einer unzulässigen Begünstigungshandlung (aufgrund von Machtmissbrauch oder Pflichtverletzung) verbunden sein. Die Handlung muss zugunsten des Käufers oder Empfängers der Ware, Dienstleistung oder Leistung vorgenommen werden. Sie besteht in unangemessener, ungerechtfertigter Begünstigung eines solchen Käufers oder Empfängers.
Es ist besser, auf Nummer Sicher zu gehen
Die mit der Bestechung von Führungskräften verbundenen Risiken sind ernst zu nehmen. Die betroffene Gesellschaft kann dadurch einen erheblichen finanziellen Schaden erleiden (z. B. durch Auswahl eines für sie nachteiligen Angebots oder durch Verwicklung in eine unlautere Wettbewerbshandlung). Es kann auch in dieser Gesellschaft zu organisatorischen Problemen kommen, die sich aus dem Verlust von Mitarbeitern ergeben, die an einem Gesetzesverstoß beteiligt sind, oder eben aus der Durchführung von Prozesshandlungen (z. B. Durchsuchungen) durch Strafverfolgungsbehörden. Es ist zu bedenken, dass die Verwicklung eines Unternehmens in ein Strafverfahren immer ernsthafte Imageprobleme nach sich zieht. Dies kann sich auf die Beziehungen zu den Vertragspartnern auswirken und die Wahrnehmung des Unternehmers und seiner Waren bei den Verbrauchern beeinträchtigen. Ein Unternehmer, bei dem es sich um eine kollektive Einheit handelt, kann sich außerdem nach dem polnischen Gesetz über die Haftung kollektiver Einheiten für mit Strafe bedrohte Taten vom 28. Oktober 2002 finanziell haftbar machen. In diesem Gesetz wird die Bestechung von Führungskräften als eine der Straftaten genannt, für die kollektive Einheiten haftbar gemacht werden können. Es ist daher eine gute Idee, im Voraus an eine Lösung zu denken, um das Risiko zu minimieren: ein maßgeschneidertes Compliance-System.