Besteuerung der Mitarbeiter der IT-Branche – Polnische Ordnung
Am 1. Januar 2022 ist eine große Steuerreform in Kraft getreten, durch die Regierung als die sog. Polnische Ordnung bezeichnet. Das Ziel dieser Novellierung bestand grundsätzlich darin, die Steuerlasten für die Mittel- und Oberklasse zu erhöhen. Es gibt darin jedoch einige Bestimmungen, die sich auf die Besteuerung der Mitarbeiter der IT-Branche auswirken und eine besondere Aufmerksamkeit verdienen.
Es ist gängige Praxis unter den polnischen IT-Unternehmen, dass die meisten Softwareentwickler und sonstige Fachangestellte selbständig tätig sind, d.h. sie arbeiten auf der Grundlage von B2B-Verträgen, in denen ein Softwareentwickler wie ein Unternehmer behandelt wird, der seine eigene unternehmerische Tätigkeit betreibt. Eine wichtige Änderung für diese Mitarbeiter ist die Möglichkeit, auf ihre Einnahmen eine Pauschalsteuer von 12 % anzuwenden. Das Besondere an dieser Steuer ist die Tatsache, dass sie auf Einnahmen und nicht auf Einkünfte der jeweiligen Person entrichtet wird, so dass folglich die Bemessungsgrundlage durch Werbungskosten (z.B. der Kauf eines eigenen Computers, Leasing eines Autos) nicht gemindert werden kann. Diese Abrechnungsart ist vor allem für Personen vorteilhaft, deren eigene unternehmerische Tätigkeit keine zusätzlichen Kosten generiert. Eine Alternative dazu wäre nämlich die Besteuerung der Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit mit der Liniensteuer von 19 %. Die Auswahl der Besteuerungsform wird auch durch die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beeinflusst, die bei Jahresanfang geändert wurden und nun für die beiden Besteuerungsformen unterschiedlich sind.
Für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind oder eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, wurde die sog. Mittelstanderleichterung eingeführt. Diese steht jedoch nur denjenigen Personen zu, deren Jahreseinnahmen keine 133.692 PLN überschreiten. Der Betrag der Mittelstanderleichterung wird wie folgt berechnet:
Jahreseinnahmen aus einem Arbeitsvertrag und aus selbstständiger Tätigkeit in PLN (A) | Betrag der Mittelstanderleichterung |
von 68.412 PLN bis zu 102.588 PLN | [A x 6,68% – 4.566 PLN] ÷ 0,17 |
von 102.588 PLN bis zu 133.692 PLN | [A x (-7,35%) + 9.829 PLN] ÷ 0,17 |
Bei selbstständiger Tätigkeit steht „A“ für Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ausschließlich der Sozialversicherungsbeiträge.
Für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind und ihre Einkünfte um die sog. Werbungskosten im Sinne des Urheberrechts mindern, wurde auch die Höchstgrenze dieser Werbungskosten erhöht, die nun bis zu einem Betrag von 120.000 PLN abgesetzt werden können. Diese Abrechnungsform, basierend auf der Annahme pauschalierter Kosten, die dazu geeignet sind, die Einkünfte und somit die Bemessungsgrundlage zu mindern, erfreut sich seit einigen Jahren einer zunehmenden Beliebtheit im IT-Sektor in Polen.