Das Ministerium für Entwicklung und Technologie hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze zur Deregulierung des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts und zur Verbesserung der Regeln für die Ausarbeitung von Wirtschaftsgesetzen (im Folgenden:  „Deregulierungsgesetz“) vorgelegt.  Die Novelle sieht 50 Lösungen für Unternehmer vor, die in 35 Gesetzen implementiert werden sollen.  Das Deregulierungsgesetz soll die Ausübung der Geschäftstätigkeit einfacher, freundlicher und verständlicher machen.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen u.a.:

  • vacatio legis soll nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum der Veröffentlichung dauern – dies gibt den Wirtschaftsteilnehmern Zeit, sich auf die neuen Lösungen vorzubereiten;
  • der Grundsatzone in, one out“ – jede neue Verpflichtung, die hinzugefügt wird, hat die Abschaffung einer der bestehenden zur Folge;
  • Änderungen der Definitionen von Handwerk und Handwerker – es werden neue Berufe aufgenommen, z.B. Hörgeräteakustiker, und es wird den Kapitalgesellschaften gestattet, handwerkliche Tätigkeiten auszuüben;
  • Möglichkeit der Verwendung der PESEL-Nummer im Geschäftsverkehr durch Personen, die nicht registrierte Tätigkeiten ausüben;
  • Möglichkeit, die so genannte Kleine ZUS Plus wieder in Anspruch zu nehmen – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ZUS-Erleichterung bereits nach 24 statt 36 Monaten in Anspruch genommen werden;
  • Wegfall des Stempels – das Fehlen eines Stempels gilt nicht mehr als Mangel eines förmlichen Schreibens oder Antrags;
  • Änderungen der Regeln für die Durchführung von Kontrollen – diese beinhalten: die Verpflichtung, dem Unternehmer eine vorläufige Liste der Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen, die er bei der Kontrolle vorlegen muss, die Verkürzung der Dauer der Kontrolle (von 12 auf 6 Tage), die Regelung der Grundsätze für die Häufigkeit der Kontrollen;
  • Streichung von Art. 70 §  6 Pkt. 1. der Abgabenordnung – er ermächtigt die Steuerbehörden zur Verlängerung der 5-jährigen Verjährungsfrist;
  • Elektronischer Schuldschein – Einführung der Möglichkeit, einen Schuldschein in elektronischer Form auszustellen;
  • Leasingverträge – sie werden auch durch den Austausch von Dokumenten zwischen den Parteien, d.h. de facto auf elektronischem Weg, abgeschlossen werden können;
  • hybride Entscheidungen – mit Zustimmung der Partei können Anhänge zur Verwaltungsentscheidung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden;
  • kleine Windmühlen (bis zu 3 m Höhe) – werden von der Notwendigkeit einer Baugenehmigung befreit.

Das Deregulierungsgesetz dürfte im zweiten Quartal dieses Jahres vom Ministerrat verabschiedet werden, und die weiteren Schritte werden vom Tempo der parlamentarischen Arbeit abhängen.

Die neuen Rechtsvorschriften werden voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.