Flipping ist eine sehr beliebte Form der Investition in Immobilien, bei der es darum geht, eine Immobilie auf dem Sekundär- oder Primärmarkt zu kaufen (in der Regel zu einem attraktiven Preis), diese Immobilie zu renovieren, um ihren Wert zu steigern, und sie dann mit Gewinn zu verkaufen. Meistens läuft das Flipping auf den Erwerb der vollständigen Eigentumsrechte an der betreffenden Immobilie hinaus. Inzwischen ist auf dem polnischen Immobilienmarkt eine andere Idee für ein Flipping erschienen, die von ihrem Initiator als „Epischer Flipp“ bezeichnet wird.

„Epischer Flipp“ ist ein Angebot zum Verkauf von 20.000 Anteilen an dem Appartement Nr. 504 in der ul. Złota 44 in Warszawa. Das Appartement befindet sich im 50. Stock eines Wolkenkratzers und hat eine Fläche von 485,30 m2. Ein Anteil an dem Appartement kann für: 777 Einheiten der Kryptowährung $bigSB, 5.000 PLN oder durch den Erhalt von 504 NFT AIRdrop erworben werden. Das polnische Recht sieht keine Begrenzung für die Anzahl der Anteile an der Immobilie vor, und somit auch nicht für die Anzahl der Miteigentümer und die Verfügung über diese Anteile. Dennoch ist der Erwerb von Anteilen an der Immobilie in diesem Fall mit bestimmten Einschränkungen verbunden, unter anderem:

  1. es wird nicht möglich sein, dass alle Miteigentümer sich gleichzeitig in der Immobilie aufhalten – vor allem aus Sicherheitsgründen -, also muss ein Vertrag quoad usum, d.h. ein Nutzungsaufteilungsvertrag, geschlossen werden;
  2. im Zusammenhang mit der Erhöhung der Anzahl der Miteigentümer der Räumlichkeiten wird auch die Nutzung der Gemeinschaftsteile und damit die Kosten für die Erhaltung des gesamten Gemeinschaftseigentums zunehmen, was zu einer Erhöhung der Betriebskosten für die Räumlichkeiten Nr. 504 führen kann, die bereits hoch sind und sich auf 20.000 PLN pro Monat belaufen;
  3. im Gebäude an der ul. Złota 44 gibt es u.a. ein Schwimmbad, einen Wellness- und Fitnessbereich. Der Zugang zu diesen Gemeinschaftsbereichen ist jedoch in der Hausordnung der Wohngemeinschaft normiert, so dass die Eigentümer der Wohnung Nr. 504 in der Praxis möglicherweise nur begrenzten Zugang zu den oben genannten Attraktionen haben.

„Episches Flipp“ stieß auf den Widerstand der Wohnungsgemeinschaft, die, um den Verkauf des Anteils an der Wohnung 504 zu verhindern, vor Gericht eine Klage auf Versteigerung der Wohnräume einreichte. Die Gemeinschaft sicherte ihren Anspruch durch ein Verkaufs- und Belastungsverbot für die Dauer des Verfahrens ab. Eine solche Zwangsversteigerung der Wohnräume trifft auf einen problematischen Eigentümer der Immobilie zu, der beispielsweise die Ordnung im Gebäude stört oder die Miete nicht zahlt. Die Sicherung des Anspruchs auf den Verkauf der Wohnung Nr. 504 in der ul. Złota 44 ist dagegen insofern interessant, als sie in einer Situation gewährt wurde, in der der Eigentümer nur die Absicht hatte, 20.000 Anteile an seinen Räumlichkeiten zu verkaufen, d.h. noch bevor er dies getan hatte. Eine Klage auf Zwangsvollstreckung der Räumlichkeiten ist jedoch das letzte Mittel, wenn andere, nicht außergerichtliche Methoden des Vorgehens gegen einen störenden Eigentümer fehlgeschlagen sind. Analysiert man jedoch die Aussagen der an dem Fall Beteiligten, so gewinnt man den Eindruck, dass die Organisation des „Epischen Flipps“ nur ein zusätzliches Argument in der Klageschrift war, denn nach Ansicht der Wohnungsgesellschaft hatte der Eigentümer der Wohnung Nr. 504 bereits gegen die Hausordnung verstoßen. Da die Begründung des Beschlusses über die Sicherstellung der Wohnung noch nicht bekannt ist, wissen wir auch nicht, aus welchen konkreten Gründen das Gericht ihn erlassen hat. Der Fall entwickelt sich weiter und stößt in der Rechts- und Immobilienbranche auf großes Interesse und erregt auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit.