Informationspflicht nach Art. 19 der Richtlinie 2019/790 und ein Projekt für seine Umsetzung in Polen

Die Arbeiten am polnischen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im einheitlichen digitalen Markt (Richtlinie 2019/790)[1] befinden sich trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch in einem frühen Stadium. In Erwartung der Verabschiedung des Gesetzes sind bereits die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Umsetzung der Vorschriften über die so genannte Transparenzpflicht (Art. 19 der Richtlinie) zu erwähnen. Die neuen Bestimmungen werden erhebliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen Rechteinhabern und Nutzern von vermögensrechtlichen Urheberrechten haben.
Der europäische Gesetzgeber hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Urheber und ausübende Künstler regelmäßig Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen[2] sowohl für die Lizenzierung als auch für die Übertragung von Rechten erhalten. Diese Informationen sollen es den Urhebern in erster Linie ermöglichen, die Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke zu beurteilen. Die Daten werden insbesondere benötigt, um die Angemessenheit der Höhe der vereinbarten Vergütung im Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen des Vertragspartners aus der Verwertung des Werks zu beurteilen. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des Art. 20 der Richtlinie über die Möglichkeit, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn sich die bisherige Vergütung im Verhältnis zu den Verwertungserlösen als unverhältnismäßig niedrig erweist.
Der polnische Entwurfsverfasser sieht in dem in Arbeit befindlichen Umsetzungsentwurf einen gesonderten, zusätzlichen Anspruch des Schöpfers vor, vom Lizenznehmer oder Rechteerwerber Auskunft über die Einnahmen aus der Nutzung seines Werks und die im Zusammenhang mit dieser Nutzung geschuldete Vergütung zu erhalten. Die neuen Rechte der Urheber gehen weit über die derzeitige Regelung in Art. 47 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ([3] ) hinaus, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Vergütung des Urhebers von der Höhe der Einnahmen aus der Nutzung des Werks abhängt. Die vorgeschlagene umfassende Informationspflicht umfasst unter anderem die Verpflichtung zur regelmäßigen Information über Nutzungserlöse, getrennt für jede Nutzungsart, unabhängig davon, ob der Vertrag die Höhe der Vergütung von der Höhe der Nutzungserlöse abhängig macht.
Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Rechteinhaber und Nutzer zweifellos eine umfassende Regelung der Bereitstellung vonInformationen über die Nutzung von Werken in Lizenz- oder Übertragungsvereinbarungen.in Betracht ziehen. Unter Berücksichtigung der vom polnischen Entwurfsverfasser vorgelegten Übergangsbestimmungen werden die genannten Verpflichtungen nicht nur für Lizenzen und Vereinbarungen über die Übertragung von Rechten gelten, die nach Inkrafttreten der Umsetzung geschlossen werden, sondern auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen geschlossen wurde. In einem solchen Fall ist die Anwendung der neuen Bestimmungen auf Nutzungen des Werksbeschränkt, die nach dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Normen erfolgt sind. Es ist daher ratsam, auch die laufenden Verträge zu überprüfen, z.B. im Hinblick darauf, ob eine Neuverhandlung sinnvoll ist.
[1] Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im einheitlichen digitalen Markt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.
[2] In dem Artikel wird der Begriff „Schöpfer“ als Sammelbegriff verwendet.
[3] Einheitlicher Text GBl. von 2022, Pos. 2509.