Markenzeichen – warum sollten sie strafrechtlich geschützt werden?
Der aktive Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Markenrechten, ist in den meisten Fällen mit der Erhebung einer Zivilklage verbunden. Dies ist eindeutig die richtige, wenn auch nicht die einzige Maßnahme. Das polnische Gesetz über gewerbliche Schutzrechte sieht auch einen strafrechtlichen Schutz vor, der in Titel X dieses Gesetzes eingeführt wird. Wichtig ist, dass die meisten der in diesem Kapitel genannten Straftatbestände mit einer Antragstellung verbunden sind. Das bedeutet, dass ein Strafverfahren erst dann eingeleitet werden kann, wenn das berechtigte Rechtssubjekt einen Antrag auf Strafverfolgung gestellt hat. Von der oben genannten Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen, und auf eine davon wird im weiteren Teil dieses Beitrags eingegangen. Die Erwägungen wurden auf Art. 305 des polnischen Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte eingeschränkt, der die Kennzeichnung und den Handel mit gefälschten Markenzeichen unter Strafe stellt.
Zivil – oder strafrechtlicher Weg?
Es gibt Bereiche der Markenrechtsverletzung, für die sowohl der zivil- als auch der strafrechtliche Wege geeignet ist. Ein Beispiel hierfür wäre die Anbringung identischer Markenzeichen auf identische Waren. Selbstverständlich gibt es Situationen, in denen der zivilrechtliche Schutz viel weiter gefasst ist und zweifellos bevorzugt wird. Dennoch ist es gut zu wissen, in welchen Fällen strafrechtliche Maßnahmen zumindest in Betracht gezogen werden sollten. Um die richtige Wahl treffen zu können, müssen jedoch nicht nur die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 305 § 1 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte (Grundtyp des gegenständlichen Deliktes) geprüft werden, sondern vor allem die Definition des gefälschten Markenzeichens in Art. 120 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes herangezogen werden. Nach diesem Artikel sind unter gefälschten Markenzeichen „rechtswidrig benutzte Markenzeichen zu verstehen, die mit eingetragenen Marken für Waren, für die ein Schutzrecht besteht, identisch sind oder unter üblichen Handelsbedingungen nicht von den eingetragenen Marken unterschieden werden können“.
Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verweisen, dass:
- der strafrechtliche Schutz ausschließlich für eingetragene Markenzeichen gilt und daher nicht für bloße Markenanmeldungen oder auf allgemein bekannte Markenzeichen angewendet werden kann;
- b. die Verletzung sich auf Waren beziehen muss, die unter die Spezialisierung des Markenzeichens fallen, d. h. auf Waren oder Dienstleistungen, für die das jeweilige Markenzechen eingetragen wurde;
- die unter lit. b) angegebene Einschränkung findet keine Anwendung auf renommierte Markenzeichen, die außerhalb der Spezialisierung geschützt sind, und diese Regelung gilt auch für den strafrechtlichen Schutz;
- die Marken unter üblichen Handelsbedingungen identisch oder nicht unterscheidbar sein müssen – während die erste Voraussetzung keine Zweifel erweckt, ist die zweite nicht mehr so ganz offensichtlich und wohl im Zusammenhang mit der jeweiligen Art von Waren auszulegen; oft wird diese Voraussetzung vereinfacht und auf die Definition eines ähnlichen Markenzeichens reduziert, was jedoch in der Rechtslehre kritisiert wurde.
Durch Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen wird das Vorliegen einer Markenfälschung bestätigt. Im Idealfall ist eine „gefälschte Marke“ mit einem eingetragenen Markenzeichen identisch und sie wird an dieselbe Waren angeracht, für die auch das Markenzeichen eingetragen wurde. Um sich jedoch auf Art. 305 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte berufen zu können, müssen weitere Erwägungen angestellt werden, d.h. es ist zu ermitteln, welche Handlung unter Strafe gestellt wird. Diesbezüglich sei auf § 1 dieser Vorschrift verwiesen. Es handelt sich dabei um den sog. Grundtyp des Deliktes der Markenfälschung. Diese Vorschrift besagt Folgendes:
Wer mit der Absicht, Waren in den Verkehr zu bringen, diese Waren mit einem gefälschten Markenzeichen, darunter mit einer gefälschten Unionsmarke, einer eingetragenen Marke oder einer Unionsmarke, zu deren Benutzung er nicht befugt ist, kennzeichnet oder mit solchen Markenzeichen versehene Waren in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsbeschränkungsstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet.
Die strafbaren Handlungen umfassen daher die Kennzeichnung von Waren mit einer gefälschten Marke (jedoch nur mit dem Ziel, diese zu vermarkten) sowie der Handel mit Waren, die mit solchen Marken versehen sind (strafbar ist auch die Anbringung gefälschter Marken auf der Verpackung der Waren oder auf anderen Elementen, die mit den Waren in Verbindung gebracht werden können, z. B. auf einem neben den Waren angebrachten Anhänger). Interessanterweise wird der Begriff „Warenhandel“ in der polnischen Rechtsprechung weit gefasst und schon das bloße Anbieten von Waren, die mit gefälschten Markenzeichen versehen sind, wird als Handel mit diesen Waren betrachtet (das Anbieten wird als Anfangsphase der Handelstätigkeit bezeichnet). In solchen Fällen ist es daher nicht notwendig, auf das Instrument der versuchten Straftat zurückzugreifen, weil die Auslegung der oben genannten Prämisse für die Markeninhaber sehr vorteilhaft ist.
Der Ordnung halber sei noch erwähnt, dass die beiden anderen Absätze von Art. 305 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte den sog. privilegierten und qualifizierten Typ der verbotenen Tat unterscheiden. Bei einem Bagatelldelikt – dem privilegierten Typ – wird dem Täter lediglich eine Geldstrafe auferlegt. Hat der Täter hingegen sich die Straftatbegehung zu einer regelmäßigen Einnahmequelle gemacht oder begeht er diese Straftat in Bezug auf Waren von einem hohen Wert, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Dabei handelt es sich um den qualifizierten Typ der verbotenen Tat. Der Grundtyp und der privilegierte Typ werden auf Antrag verfolgt, der von einem berechtigten Rechtssubjekt gestellt werden muss (dies kann bereits nach der Feststellung potenzieller Fälschungen durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgen). Bei dem qualifizierten Typ ist ein solcher Antrag nicht erforderlich und das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet.
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die strafrechtliche Verfolgung dem Markeninhaber keine potenzielle Entscheidung des Zivilgerichts gewähren wird, z. B. mit stattgegebenen Unterlassungsansprüchen. Welche Vorteile hat also diese Entscheidung?
- das Strafverfahren hat eine starke psychologische Wirkung auf den Täter, insbesondere die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden wie Verhöre oder die Beschlagnahme von Waren;
- die meisten Maßnahmen werden durch die Strafverfolgungsbehörden durchgeführt – die Tätigkeit des Markeninhabers ist deutlich geringer und beschränkt sich eigentlich nur auf die Unterstützung der zuständigen Behörden;
- weil das Strafverfahren hauptsächlich durch die Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wird, ist es relativ kostengünstig im Vergleich mit einem Zivilprozess und kann sehr schnell beendet werden, wenn sich der Täter freiwillig der Strafe unterzieht;
- im Rahmen eines Strafverfahrens ist es möglich, den entstandenen Schaden zu ersetzen, und falls es sich als sehr schwierig herausstellt, den Schadensbetrag zu ermitteln, kann das Opfer Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Was sollte ein Markeninhaber beachten?
Die Wahl des geeigneten Schutzweges hängt vom konkreten Fall der Rechtsverletzung und von den Zielen ab, die der Markeninhaber erreichen möchte. Doch wie können Sie Ihre Rechte am besten schützen?
- Es lohnt sich, die eigenen Kennzeichen zu registrieren, damit Sie strafrechtliche Sanktionen in Anspruch können; das ist auch für zivilrechtliche Verfahren von großer Bedeutung.
- Es ist eine gute Idee, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, dass Sie sich für den strafrechtlichen Weg im Kampf gegen Fälschungen interessieren – Fachanwälte ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Maßnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu optimieren.
- Es lohnt sich, konsequent vorzugehen und sogar die geringsten Markenrechtverletzungen nicht zu bagatellisieren, um dem Markt zu zeigen, dass Sie sich ausdrücklich für die Bekämpfung von Rechtsverletzungen, insbesondere von Fälschungen, einsetzen.
Zusammenfassung
Der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere von Markenrechten, kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen – auf zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder sogar auf zollrechtlicher Ebene. Bei der Auswahl der richtigen Vorgehensweise sollte ein Fachanwalt hinzugezogen werden. Es scheint jedoch, dass unter den in Polen eingeleiteten Verfahren die zivilrechtlichen Verfahren überwiegen. Dabei sind die Vorteile aus Einleitung eines Strafverfahrens jedoch nicht zu unterschätzen. Ferner sind sich auch die Strafverfolgungsbehörden zunehmend dessen bewusst, was immaterielle Vermögenswerte sind und wie sie geschützt werden sollten.