Mesdames et Messieurs… faites vos jeux! … in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Über die Risiken der illegalen Glücksspiele

Beim Marketing wird mit den Emotionen des potenziellen Käufers gespielt, und beim Hasardspiel – mit den Emotionen des Spielers. Die Ausnutzung der durch Hasardspiele freigesetzten Emotionen zu den Werbezwecken mag zwar exotisch klingen, ist aber in der Praxis ein häufig genutzter Mechanismus zur Verkaufsförderung. Zu den Hasardspielen gehören nämlich nicht nur die Spiele, die allgemein mit Kasinos assoziiert werden, wie Roulette, Spielautomaten oder Poker, sondern auch beliebte Glücksspiele.
Hasardspiele sind in erster Linie in dem polnischen Gesetz über Hasardspiele vom 19. November 2009 (einheitlicher Text: GBl. von 2023, Pos. 227; nachstehend: „Hasardspielgesetz“) geregelt. Nach diesem Gesetz ist ein gemeinsames Merkmal von Glücksspielen die Möglichkeit, Geld oder Sachpreise zu gewinnen, sowie die Tatsache, dass der Spielausgang auf dem Zufall beruht. Zu den Glücksspielen zählt das Gesetz insbesondere die Werbelotterien, Pfandlotterien und Telefonlotterien[1].
Die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen sind aufgrund einer vom zuständigen Direktor der Steuerverwaltungskammer (IAS) erteilten Erlaubnis oder einer Anmeldung beim zuständigen Leiter des Zoll- und Finanzamtes (je nach Art des Glücksspieles) zulässig. Die Spielregeln sowie die Art und Weise, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spielveranstaltung erfüllt werden, werden in den vom Direktor der Steuerverwaltungskammer (IAS) genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt (dieses Verfahren gilt insbesondere für Werbelotterien und Telefonlotterien). Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Glücksspieles bedürfen ebenfalls einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Mehr Glück als Verstand…
Die Formalisierung der Bedingungen für die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen geht mit Repressionen bei deren Nichteinhaltung einher. Die Verstöße gegen das polnische Hasardspielgesetz werden mit Verwaltungssanktionen gemäß Kapitel 10 dieses Gesetzes geahndet. Die in diesem Gesetz geregelten Geldstrafen können insbesondere gegen Betreiber verhängt werden, die Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. aufgrund einer Erlaubnis, aber entgegen den Bestimmungen der genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbieten. Personen, die leitende Positionen bekleiden oder den Leitungsorganen von juristischen Personen oder Glücksspielunternehmen angehören, können ebenfalls bestraft werden.
Verwaltungssanktionen sind jedoch nicht alles. Die einzelnen rechtswidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen können auch die Tatbestandsmerkmale der Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten nach dem polnischen Steuerstrafgesetzbuch erfüllen.
In Bezug auf Lotterien verdient Art. 108 § 1 Steuerstrafgesetzbuch besondere Aufmerksamkeit (§ 2 sieht einen privilegierten Straftatbestand vor, der mit einer niedrigeren Strafe geahndet wird). § 1 dieses Artikels sieht vor, dass die Veranstaltung oder der Betrieb u. a. einer Pfandlotterie, einer Werbelotterie oder einer Telefonlotterie, die gegen Gesetzesvorschriften oder Voraussetzungen für eine Erlaubnis verstoßen, unter Strafe gestellt werden. Als ein Verstoß gegen das Gesetz gilt sowohl eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis (in einigen Fällen ohne Anmeldung), als auch eine gesetzeswidrige Tätigkeit, unabhängig von der gehaltenen Erlaubnis. Als ein Verstoß gegen die Erlaubnisbedingungen gilt sowohl die Verletzung der in der Erlaubnis genannten Bedingungen, als auch die Verletzung von Spielregeln.

Die Straftat nach Art. 108 § 1 Steuerstrafgesetzbuch wird mit einer Geldstrafe von bis zu 240 Tagessätzen geahndet. Der Tagessatz darf weder ein Dreißigstel des monatlichen Mindestlohnes (derzeit 3.490 PLN) unterschreiten, noch das Vierhundertfache von diesem 1/30 überschreiten. Allerdings kann es auch sein, dass die Geldstrafe nicht den schmerzlichsten Aspekt der Haftung einer Person darstellen wird, die mit ihrer Vorgehensweise die Voraussetzungen des Art. 108 Steuerstrafgesetzbuch erfüllt hat. Im Rahmen von Sanktionen kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
Die Schwere der potenziellen Sanktionen motiviert dazu, für den Fall eines Verfahrens, das ungewollt mit der Verurteilung wegen einer Steuerstraftat enden kann, nach Verteidigungsmöglichkeiten zu suchen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Steuerstrafgesetzbuch verwendeten Begriffe gemäß der Bedeutung zu erläutern sind, die ihnen im Hasardspielgesetz verliehen wurde. Das Verhältnis zwischen dem Steuerstrafrecht und dem Finanzverwaltungsrecht hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 23. April 2002, I KZP 9/02, betont und darauf hingewiesen, dass „die Begriffe, die in den Strafnormen des Steuerstrafgesetzbuches zur Bestrafung bestimmter Verhaltensweisen verwendet werden, die das fiskalische Interesse des Staates oder der Selbstverwaltung beeinträchtigen, ausschließlich so zu verstehen sind, wie sie im Sondergesetz verstanden sind, welches die finanzverwaltungsrechtlichen Gebote und Verbote regelt“. Eine vollständige Bestimmung der Tatbestandsmerkmale erfordert daher im Einzelfall eine Bezugnahme auf die Vorschriften des Hasardspielgesetzes, wobei sich die rechtliche Qualifikation im Einzelfall als problematisch herausstellen kann.
Entspricht die Beschreibung einer bestimmten Tat uneingeschränkt dem Inhalt einer hinreichend klaren Rechtsnorm, so ist zu beurteilen, welche Absichten das jeweilige Verhalten begleiten. Die in Art. 108 Steuerstrafgesetzbuch definierte Straftat wird ausschließlich bei vorsätzlichem Handeln begangen. Diese Straftat liegt vor, wenn die Person, die sie begeht, sich der Tatbestandsmerkmale bewusst ist und diese vorsätzlich erfüllen will (Erfüllung der Tatbestandsmerkmale) oder in diesem Bewusstsein zumindest die Begehung einer solchen Tat zulässt. Die Voraussetzung einer vorsätzlichen Handlung unterscheidet die Haftung nach dem Steuerstrafgesetzbuch grundlegend von den Voraussetzungen für Sanktionen nach dem Hasardspielgesetz. Denn die Anwendung der letzteren ist nämlich von objektiver Natur – sie wird nicht von der geistigen Einstellung des Täters determiniert.
Was ist jedoch in dem Fall, wenn die Bewertung des gesammelten Beweismaterials zu dem Schluss führt, dass eine verbotene Tat begangen wurde, und die Frage des Vorsatzes ebenfalls als entschieden erscheint und ein tatsächliches Risiko besteht, dass ein auf Strafe erkennendes Urteil ergehen wird?
Die bloße Tatsache einer Verurteilung, unabhängig von der Höhe der verhängten Geldstrafe, wird zu zusätzlichen rechtlichen Konsequenzen führen, die sich auf die Möglichkeit der Gestaltung des beruflichen Werdegangs des Täters auswirken. Diese sind auch im Hasardspielgesetz vorgesehen, wonach ein Glücksspielunternehmen sich zu vergewissern hat, dass die Person, welche die Funktion innehat oder Position bekleidet, die zur Beaufsichtigung der Lotterie verpflichten, vorher u. a. nicht wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat verurteilt war.
Rien ne va plus…? Nicht unbedingt.
Die bedingte (d.h. zur Bewährung ausgesetzte) Einstellung des Verfahrens (Art. 41 Steuerstrafgesetzbuch) kann auf Täter angewendet werden, die Straftaten gemäß Art. 108 des Steuerstrafgesetzbuches begehen. Das Gericht kann ein Steuerstrafverfahren bedingt einstellen, wenn im Einzelfall die Umstände der Tatbegehung keinen Zweifel erwecken und die Schuld bzw. die Sozialschädlichkeit der begangenen Tat geringfügig sind, sofern Grundlagen vorliegen, die auf ein rechtmäßiges Verhalten des Täters in der Zukunft schließen lassen. Eine Vorstrafe des Täters wegen einer vorsätzlichen Straftat oder die Begehung einer Straftat unter Bedingungen, die das Gericht zu einer außerordentlichen Verschärfung der Strafe verpflichten, kann eine solche Entscheidung verhindern.
Rechtskräftige Einstellung des Verfahrens wegen einer Steuerstraftat unterliegt zwar der Eintragung in das Nationale Strafregister (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 des polnischen Gesetzes vom 24. Mai 2000 über das Nationale Strafregister; einheitlicher Text GBl. von 2023, Pos. 159), stellt aber kein auf Strafe erkennendes Urteil dar. Eine Person, gegen die eine solche Entscheidung ergangen ist, erfüllt somit die Voraussetzung, nicht vorbestraft zu sein.

Die Beantragung einer bedingten Verfahrenseinstellung ist nicht in jedem Fall die beste Wahl für eine Person, die einer Steuerstraftat beschuldigt wird. Sachliche Aspekte, aber auch die Ungewissheit in Bezug auf das Ergehen einer solchen Entscheidung, die für Fallprüfung benötigte Zeit sowie die Notwendigkeit, die Anklage aufrechtzuerhalten, können für Inanspruchnahme eines anderen im Steuerstrafgesetzbuch vorgesehenen Instruments sprechen, und zwar der freiwilligen Haftungsunterwerfung. Wie bei der bedingten Verfahrenseinstellung kann das Gericht die freiwillige Haftungsunterwerfung zulassen, wenn die Schuld des Täters und die Umstände der Steuerstraftat keinen Zweifel erwecken. Zugleich verlangt das Gesetz u. a. die Zahlung der fälligen öffentlich-rechtlichen Gebühr in voller Höhe (sofern sie vermindert wurde), und ferner eines Betrags, der mindestens der niedrigsten, für eine bestimmte verbotene Tat drohenden Geldstrafe entspricht (in der Praxis ergibt sich dieser Betrag aus einer Vereinbarung mit der Ermittlungsbehörde), sowie mindestens der pauschalierten Verfahrenskosten. Wenn das Gericht in die freiwillige Haftungsunterwerfung einwilligt, entscheidet es über den vom Täter als Geldstrafe gezahlten Betrag.
Der Vorteil der freiwilligen Haftungsunterwerfung besteht anscheinend vor allem darin, die Ungewissheit bezüglich der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens zu reduzieren und einen gewissen Einfluss auf die Höhe der Geldstrafe zu nehmen (das Gericht kann auf die Höhe der gezahlten Geldstrafe nicht einwirken). In der Praxis kann die Vorschrift des Steuerstrafgesetzbuches, wonach ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die freiwillige Haftungsunterwerfung genehmigt wird, nicht der Eintragung in das Nationale Strafregister unterliegt (Art. 18 § 2 Steuerstrafgesetzbuch), als der wichtigste Vorteil dieses Instrumentes angesehen werden. Obwohl die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters entschieden ist, hat das Urteil nicht die Merkmale eines üblichen, auf Strafe erkennenden Urteils und ermöglicht es der Person, die sich mit gerichtlicher Zustimmung der Haftung freiwillig unterwerfen durfte, „im Spiel“ zu bleiben.
[1] Weitere Kommentare beziehen sich auf die Lotterien, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Geltungsbereich hingewiesen.