Neue Vorschriften für den Weinsektor
Die Vorschriften, die Teil des sogenannten Weinpakets sind, sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors steigern und ihn an die sich wandelnden Verbraucherpräferenzen und klimatischen Herausforderungen anpassen. Sie führen neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Produkten mit reduziertem Alkoholgehalt ein, darunter die Möglichkeit der Verwendung elektronischer Mittel, eine größere Flexibilität bei der Herstellung sowie neue Möglichkeiten im Bereich der aromatisierten Weinerzeugnisse.
Schaumweine
Die neuen Vorschriften erlauben es den Herstellern, alkoholfreien oder teilweise alkoholfreien Schaumwein, Perlwein, kohlensäurehaltigen Schaumwein und kohlensäurehaltigen Perlwein direkt aus alkoholfreiem oder teilweise alkoholfreiem Stillwein durch eine zweite Gärung oder durch Zugabe von Kohlendioxid einzelfallabhängig herzustellen.
Kennzeichnung von entalkoholisierten Weinen
Die Vorschriften legen fest, wie Verbraucher über den Alkoholgehalt von Weinen, die einem Entalkoholisierungsprozess unterzogen wurden, informiert werden müssen. Auf den Etiketten werden folgende Formulierungen verwendet:
- „alkoholfrei“, wenn der tatsächliche Alkoholgehalt 0,5 % Vol. nicht überschreitet;
- „0,0 %“, wenn der Alkoholgehalt 0,05 % Vol. nicht überschreitet;
- „reduzierter Alkoholgehalt“, wenn der tatsächliche Alkoholgehalt des Produkts mehr als 0,5 % Vol. beträgt und mindestens 30 % unter dem tatsächlichen Mindestalkoholgehalt der Produkte der jeweiligen Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.
Im Falle einer (vollständigen bzw. teilweisen) Entalkoholisierung ist auf dem Etikett Folgendes anzugeben: „durch Entalkoholisierung hergestellt“.
Aromatisierte Produkte
Die Vorschriften für die Herstellung und Kennzeichnung der aromatisierten Weinprodukte „Glühwein“, „Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas“ und „Pelin“ wurden geändert, damit deren Herstellung unter Verwendung von Roséwein möglich gemacht wird und entsprechende Angaben auf dem Etikett angebracht werden können.
Kennzeichnung von Wein für den Export
Es ist nicht mehr erforderlich, eine Zutatenliste und Nährwertangaben auf dem Etikett von Wein anzubringen, der außerhalb der Europäischen Union exportiert wird. Die Hersteller sollten die diesbezüglichen Anforderungen an die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften anpassen.
Inkrafttreten
Die neuen Vorschriften gelten ab dem 18. März 2026, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Kennzeichnung von Produkten mit reduziertem Alkoholgehalt, die ab dem 19. September 2027 in Kraft treten werden. Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auf dem Markt verbleiben.