Neues Gesetz zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung vertraglicher Vorteile, neue Risiken für Unternehmen
Am 23. November unterzeichnete der Präsident ein neues Gesetz zur Bekämpfung der unlauteren Ausnutzung vertraglicher Vorteile im Handel mit Agrar- und Lebensmittelprodukten. Das Gesetz mit einem langen Namen bringt viele Veränderungen für den Markt mit sich, die viele Gefahren bergen.
Wie war es bisher?
2017 wurde in Polen ein erstes Gesetz verabschiedet, in dem dieses Problem geregelt wurde. Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) bisher 12 Bescheide erlassen.
Dieses Gesetz enthält eine Generalklausel, die die unlautere Ausnutzung vertraglicher Vorteile verbietet. Außerdem werden vier Beispiele für derartige Verstöße genannt. Wann ein vertraglicher Vorteil vorliegt, wird es aber spezifisch nicht geregelt. Das Gesetz bietet nur eine vage Definition, nach der der Vorteil in einem erheblichen Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Potenzialen der an der Transaktion beteiligten Parteien bestehen. Unlauterer Missbrauch dieses Vorteils liegt vor, wenn das Verhalten einer Partei gegen die guten Sitten verstößt und eine Gefahr für ein wesentliches Interesse der anderen Partei darstellt oder ein solches Interesse verletzt.
Warum wurden Änderungen eingeführt?
Mit dem neuen Gesetz wird die Richtlinie 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette umgesetzt.
Was ist neu?
Im neuen Gesetz wurde ein umfangreicher Katalog verbotener Praktiken, darunter „schwarzer Praktiken“ (immer verboten), hinzugefügt. Dazu gehören z.B. übermäßig lange Zahlungsfristen für die Lieferung von Agrarerzeugnissen, die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen durch den Käufer oder die Forderung von Zahlungen vom Lieferanten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen. Außerdem werden sechs „graue Praktiken“ erwähnt. Sie sind akzeptabel, insofern sie von den Parteien vor ihrer Anwendung klar und eindeutig vereinbart wurden. Zu diesen Praktiken gehört u.a., dass der Käufer vom Lieferanten Gebühren für die Werbung oder Vermarktung seiner Produkte verlangt. Die Forderung des Käufers, dass der Lieferant alle oder einen Teil der Preisnachlässe für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Werbeaktion verkauft werden, übernimmt, muss im Voraus im Vertrag vereinbart werden, in dem die Bedingungen der Werbeaktion detailliert festgelegt werden.
Worin besteht die Gefahr?
Der Präsident des polnischen des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz wird wieder zum Hüter der Vorschriften. Neue Verbote bedeuten neue Risiken, gegen das Gesetz zu verstoßen und schwere Strafen zu befürchten, die bis zu 3 % des Umsatzes des bestraften Unternehmens erreichen können.