Neues Jahr – „neue“ Risiken für die Manager
Anfang Januar berichtete der Präsident des polnischen Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz (poln. UOKIK) von der Erteilung eines neuen Beschlusses. Das wäre keine Überraschung an sich (jährlich ergehen ja mehrere Dutzend verschiedener Beschlüsse), wäre da nicht der Umstand, dass diesmal nicht nur ein Unternehmer bestraft wurde. Der Beschluss vom 22. Dezember 2021 war nämlich der erste Beschluss überhaupt, in dem auch die Strafe für den Geschäftsführer enthalten wurde.[1] Und damit begann die schwarze Serie: Am 30. Dezember 2021[2] wurde zwei Managern eine Strafe auferlegt. Und am 31. Dezember wurde wiederum der Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft vom Präsidenten des UOKIK geahndet. [3]
War der Präsident des Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz dazu berechtigt?
Schon seit 2015 darf der Präsident des UOKIK die sog. Führungskräfte der Unternehmer für die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht bestrafen. Und seit 2018 darf er diese Personen auch dann bestrafen, wenn Unternehmer solche Praktiken anwenden, die kollektive Verbraucherinteressen (sog. KVI) verletzen. In beiden Fällen kann die Strafe bis zu 2 Mio. PLN betragen. Um diese Strafe verhängen zu können, muss der Präsident des Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz nachweisen, dass die jeweilige Führungskraft vorsätzlich eine Rechtsverletzung zugelassen hat. Dies kann sowohl auf Handlungen, als auch auf Unterlassungen zurückzuführen sein. Die Strafe kann ausschließlich mit dem Beschluss auferlegt werden, mit dem auch der Unternehmer bestraft wurde, der gegen das Gesetz verstoßen hat.
Wer ist eine „Führungskraft“?
Es handelt sich dabei um diejenige Person, die für die Unternehmensführung tatsächlich zuständig ist. Und insbesondere – die Funktion eines Managers oder eine Stelle im geschäftsführenden Organ des Unternehmens bekleidet. Am häufigsten wird sich dabei also um die Geschäftsführer handeln. Und das ist auch in den angeführten Beschlüssen des Präsidenten des Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz der Fall.
Bis vor Kurzem hat der Präsident des UOKIK von diesen Befugnissen jedoch keinen Gebrauch gemacht. Zum ersten Mal wurde eine Führungskraft erst im Dezember 2020 bestraft – und zwar mit dem Beschluss Nr. DOK-5/2020. In diesem Fall ging es jedoch um den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und nicht um Praktiken, die kollektive Verbraucherinteressen verletzen.
Warum ist das so wichtig?
Der Präsident des Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz erlässt jedes Jahr deutlich mehr Beschlüsse zu den kollektiven Verbraucherinteressen, als zu den Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Die Bestrafung von Managern in Angelegenheiten betreffend die Verbraucherinteressen stellt somit einen neuen Trend dar. Nach der Anzahl der bereits ergangenen Strafen zu urteilen, hat das UOKIK ein gewisses Gefallen an diesem Instrument gefunden. In den kommenden Jahren werden die Manager daher mit neuen Risiken rechnen müssen. Drohende Geldstrafen in Höhe von bis zu zwei Millionen Zloty lassen sich eben nicht einfach so ignorieren.
[1] Beschluss Nr. RPZ 10/2021,
[2] Beschluss Nr. RGD – 10/2021,
[3] Beschluss Nr. RŁO 10/2021.