Nur wenige Unternehmer sind sich darüber im Klaren, dass auch ihr Online-Geschäft von dem sogenannten Gesetz zur Barrierefreiheit betroffen sein kann. Das Gesetz sieht unter anderem die Verpflichtung vor, die Einheitlichkeit von Websites und mobilen Anwendungen durch Sicherstellung ihrer Wahrnehmbarkeit, Funktionalität, Nachvollziehbarkeit und Kompatibilität zu gewährleisten. Wichtig ist, dass sich diese Verpflichtung nicht nur auf die im üblichen Sprachgebrauch vorhandenen E-Commerce-Dienste erstreckt, sondern auf nahezu alle Dienstleistungen, die über das Internet angeboten werden. 

Das Gesetz vom 26. April 2024 über die Sicherstellung der Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen durch die Wirtschaftsteilnehmer (nachfolgend: „Gesetz“) setzt das sog. Europäische Barrierefreiheitsgesetz – d. h. die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 17. April 2019 – in die polnische Rechtsordnung um. Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und gilt für Produkte (wie Endgeräte, E-Book-Lesegeräte oder Computerhardware) und Dienstleistungen (u. a. in den Bereichen Telekommunikation, Retail-Banking, Zugang zu audiovisuellen Medien und E-Commerce). Von dem Gesetz werden nicht Dienstleistungen betroffen sein, die von Kleinstunternehmern angeboten bzw. erbracht werden.

Wichtig ist, dass das Gesetz E-Commerce-Dienstleistungen als „Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und mobile Geräte elektronisch und auf individuellen Wunsch des Verbrauchers zum Zwecke des Vertragsabschlusses angeboten oder erbracht werden“ definiert. Das bedeutet, dass E-Commerce-Dienste im Sinne des Gesetzes nicht nur Online-Shops sind, sondern auch jede Website, auf der ein Vertrag über den entgeltlichen Erwerb einer Ware oder Dienstleistung geschlossen werden kann oder auf der zumindest der erste Schritt zum Abschluss eines solchen Vertrags unternommen wird. Betreibt demzufolge der betreffende Unternehmer eine Website, auf der:

  1. er den direkten Abschluss eines Vertrags über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht,
  1. der Verbraucher seine Kontaktdaten zur Einholung eines Angebots außerhalb der Website hinterlässt,
  1. ein Termin zur Erbringung einer Offline-Dienstleistung gebucht werden kann,

dann stellt eine solche Website sehr wahrscheinlich eine E-Commerce-Dienstleistung dar und fällt unter das Gesetz.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes müssen Diensteanbieter, die seinen Bestimmungen unterliegen, für die Umsetzung der entsprechenden Änderungen sorgen. In nur wenigen Monaten werden sie unter anderem verpflichtet sein,

  • angemessene Informationen über Dienste und die sie betreffende Barrierefreiheit in ihre Geschäftsbedingungen aufzunehmen;
  • Bewertungen der Barrierefreiheit vorzunehmen;
  • die Barrierefreiheit und Einheitlichkeit ihrer Websites sicherzustellen.