Am 1. Juli 2023 trat in Polen eine neue Zivilprozessordnung in Kraft, die auch Änderungen bei der Regelung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern einführt. Die Änderung kann für ausländische Unternehmer, die in Polen tätig sind und von einem Verbraucher in Polen verklagt werden oder die beschlossen haben, ihre Ansprüche gegen Verbraucher in Polen geltend zu machen, von Bedeutung sein.

Die neue Verordnung zielt darauf ab, einem Unternehmen, das einen Rechtsstreit mit einem Verbraucher führt, im Verhältnis zur anderen Verfahrenspartei strengere Verfahrensvorschriften aufzuerlegen.

Diese Lösung bringt den Verbraucher in eine privilegierte verfahrensrechtliche Position. Begründet wird dies mit dem wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Die für den Unternehmer vorgesehenen zusätzlichen Verfahrensvorschriften sind verpflichtend und können auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Unternehmer für die Dauer des Rechtsstreits seine Geschäftstätigkeit einstellt.

Diese Änderungen betreffen die folgenden Punkte: 

  • Der Verbraucher kann den Unternehmer vor dem Gericht seines Wohnsitzes (in der Regel der Sitz des Beklagten) verklagen, es sei denn, es ist eine ausschließliche Zuständigkeit vorgesehen.
  • Der Unternehmer ist verpflichtet, alle in der Klageschrift oder der Klageerwiderung enthaltenen Behauptungen und Beweise innerhalb einer vom Gericht je nach der Verfahrensrolle des Unternehmers gesetzten Frist vorzulegen; diese Verpflichtung gilt auch für den Unternehmer, der nicht durch einen professionellen Vertreter vertreten ist.
  • Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat zur Folge, dass spätere Behauptungen und Beweismittel weggelassen werden, es sei denn, der Unternehmer kann glaubhaft machen, dass sie nicht früher in der Klageschrift oder der Klageerwiderung erwähnt werden konnten oder mussten; in diesem Fall hat der Unternehmer zwei weitere Wochen Zeit, neue Behauptungen und Beweise vorzulegen.
  • Der Unternehmer wird unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, wenn er sich vor Klageerhebung nicht um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht hat oder sich nicht an Vergleichsgesprächen mit dem Verbraucher beteiligen wollte oder in böser Absicht daran teilgenommen hat und damit zur unnötigen Klageerhebung oder zur mangelhaften Bestimmung des Streitgegenstands beigetragen hat.

Zusammenfassend ist zu betonen, dass keine der eingeleiteten Verschärfungen für die Verbraucher gilt. Aus der Sicht des Unternehmers hingegen wird ein Rechtsstreit mit dem Verbraucher schwieriger sein. Der Unternehmer muss in seiner Verfahrensstrategie erhöhte Anforderungen an die Beweisführung vor Gericht berücksichtigen und sich auf eine Streitigkeit mit einem Verbraucher gut vorbereiten.