Das Internet ist die Neue Welt der globalen Wirtschaft. Unendliche Möglichkeiten der Kommunikation, unendliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Es entstehen immer neue Social-Media-Plattformen, über die Vertragspartner und Investoren erreicht werden können. Die Online-Präsenz ist heute im Grunde genommen Pflicht für jedes moderne Unternehmen. Neben den Chancen lauern dort aber auch die Gefahren. Und zu diesen Gefahren für Unternehmer gehört u. a. der Reputationsschaden. Die Neue Welt ist nicht unbedingt der Wilde Westen, und im Internet geht nichts verloren. Vor allem nicht die Beweise für eine Straftatbegehung.

Die Meinungsfreiheit ist nicht unbegrenzt

Das Strafrecht verbietet die üble Nachrede einer anderen Person, einer Personengruppe, einer Einrichtung, einer juristischen Person oder einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit. Ihnen dürfen weder Vorgehensweise noch Eigenschaften unterstellt werden, die sie in der öffentlichen Meinung in Misskredit bringen oder dem Verlust des für die jeweilige Stelle, den Beruf oder die Tätigkeit erforderlichen Vertrauens aussetzen können. Ein solches Verhalten kann den Straftatbestand der Verleumdung erfüllen. Eine „einfache“ Verleumdung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsbeschränkungsstrafe geahndet. Das polnische Recht unterscheidet jedoch auch eine Sonderform dieser Straftat. Wenn der Täter das Opfer über ein Massenkommunikationsmittel verleumdet, setzt er sich einer schwererer Haftung aus. In einem solchen Fall kann ihm sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.

Die Verleumdung gehört zu einer besonderen Gruppe von Straftaten – die im Wege einer Privatklage verfolgt werden. Die Opfer solcher Straftaten müssen grundsätzlich selbst die Gerechtigkeit geltend machen. Im Falle von Privatklagedelikten werden die Pflichten des Anklägers durch das Gesetz auf die Betroffenen „verlagert“. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Erleichterungen vor, die zum Schutz des guten Rufes genutzt werden können (insbesondere, wenn dieser im Internet verletzt wird).

Wer wird durch die Rechtsvorschriften schützt

Jede Person kann einer Verleumdung zum Opfer fallen. Nicht nur ein Mensch (natürliche Person), sondern auch eine juristische Person, z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, können von der Verleumdung betroffen sein. Auch eine Stiftung oder eine Aktiengesellschaft kann Opfer von Verunglimpfung werden. Zu den potenziellen Betroffenen gehören den Gesetzesvorschriften zufolge auch Einrichtungen oder organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit. Der „gute Ruf“ der Behörden und sonstiger staatlichen Einrichtungen und Selbstverwaltungen genießt somit den Schutz. Es ist ebenfalls untersagt, offene Handelsgesellschaften, Partnerschaften oder Kommanditgesellschaften zu diffamieren. Alle diese Einrichtungen können sich wirksam gegen die Verletzung ihrer Rechte wehren.

Verleumdung kann viele Formen und Ausprägungen annehmen. Sie kann begangen werden, indem einer Person eine Vorgehensweise oder Eigenschaften unterstellt werden, die sie in der öffentlichen Meinung in Misskredit bringen oder dem Verlust des für den jeweiligen Beruf oder die Tätigkeit erforderlichen Vertrauens aussetzen können. Der Begriff „Vorgehensweise“ bezieht sich auf das Verhalten (oder die Verhaltensweisen) der verleumdeten Person. Der Täter behauptet in einem solchen Fall, dass sich das Opfer tadelnswert verhält. Zu den erhobenen Vorwürfen können z. B. unzuverlässige Abrechnungen mit den Vertragspartnern oder eine unsachgemäße Erbringung von Dienstleistungen gehören. Verleumdungen, die sich auf die „Eigenschaften“ des Opfers beziehen, gelten dagegen für seine eigenen Merkmale. So kann der Täter dem Opfer z. B. Unredlichkeit oder (bei den sog. kollektiven Einheiten) mangelhafte Organisation vorwerfen.

Für das Vorliegen des Straftatbestands ist es wichtig, dass die „Vorgehensweise“ oder die „Eigenschaften“, die dem Opfer unterstellt werden, dazu geeignet sind, es in der öffentlichen Meinung in Misskredit zu bringen oder dem Vertrauensverlust auszusetzen. Es kann sich dabei um keine objektiv neutralen Bezeichnungen handeln. Die bloße subjektive Überzeugung der betroffenen Person von einer Verleumdung reicht noch nicht für die Feststellung aus, dass sie einer Verleumdung tatsächlich zum Opfer gefallen ist. Die Behauptungen des Täters müssen auch von einem objektiven, externen Betrachter als verleumderisch interpretiert werden. Bei Unternehmern betrifft die Verleumdung häufig ihre Geschäftstätigkeit, die Qualität ihrer Dienstleistungen oder das Verhalten ihrer Mitarbeiter. Die diesbezüglichen Behauptungen können im Allgemeinen als objektiv verleumderisch angesehen werden.

Verleumdung kann im Grunde genommen auf jede Art und Weise erfolgen. Der Täter kann das Opfer per Text, Bild oder sogar durch Gesten verleumden. Verleumderische Inhalte können auch in einer scheinbar neutralen Nachricht enthalten sein. Sie sind beispielsweise in Online-Foren mit Meinungen über die Arbeitgeber keine Seltenheit. Die Täter „schmuggeln“ in solchen Fällen verleumderische Inhalte unter dem Vorwand einer Stellungnahme zu den Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Unternehmen.

In der Praxis kann es schwierig sein, zwischen Kritik (auch scharfer, aber zulässiger Kritik) und Diffamierung zu unterscheiden. Das Strafrecht kollidiert hier mit dem Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Damit wird in der Rechtsprechung und Wissenschaft grundsätzlich eindeutig darauf hingewiesen, dass diffamierende Behauptungen sich auf Tatsachen beziehen müssen. Sie müssen überprüfbar sein, d. h. sie müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können. Eine bloße Bewertung, so kritisch sie auch sein mag, reicht noch nicht aus, um von einer Diffamierung der bewerteten Person zu sprechen. Dieses Problem gilt nicht nur für die künstlerische Kritik (wo die Meinungsbildung an der Tagesordnung ist), sondern auch für den wirtschaftlichen Verkehr. Es kommt vor, dass die Arbeitgeber von Arbeitnehmern wegen Verleumdung angeklagt werden, wenn diese Arbeitnehmer mit dem Inhalt der an die Sozialversicherungsanstalt gerichteten und sie betreffenden Schreiben unzufrieden sind. Jeder dieser Fälle ist gründlich und einzeln zu prüfen.

Massenmedien und der Schutz vor Diffamierung

Diffamierung in den Massenmedien ist eine besondere Ausprägung dieser Straftat. Dabei kann es sich um traditionelle Medien handeln: Presse, Radio, Fernsehen. Bei einer Verletzung von Rechten eines Unternehmers im Internet wird die Angelegenheit jedoch komplizierter. Die Fülle der im Internet vorhandenen Plattformen und Foren erfordert eine sorgfältige Recherche, um den jeweiligen Fall richtig beurteilen zu können. Dies ist sehr wichtig, da die strafrechtlichen Folgen für denjenigen, der eine Verleumdung über das Massenkommunikationsmittel begeht, wesentlich härter sind.

Grundsätzlich besteht in der Rechtsprechung und Wissenschaft kein Zweifel daran, dass es sich bei den Beiträgen in öffentlich zugänglichen Internetforen um eine Verleumdung durch Massenkommunikationsmittel handeln kann. Mit dieser Art der Verleumdung haben wir es auch bei den Artikeln in Internetportalen zu tun. Auch die Einstufung von öffentlich zugänglichen Kommentaren unter diesen Artikeln erweckt grundsätzlich keinen Zweifel. Es fällt jedoch schwerer, einen Täter zu beurteilen, der zu verleumderischen Zwecken die elektronische Post oder ein Profil in einem sozialen Netzwerk nutzt. Es scheint, dass das Versenden einer diffamierenden E-Mail-Nachricht an eine einzelne Person nicht als Verleumdung durch ein Massenkommunikationsmittel angesehen werden sollte. Wenn jedoch verleumderische Inhalte z. B. in einem Artikel enthalten sind, der per E-Mail an die Abonnenten eines Newsletters versandt wurde, dann kann eine strengere strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage kommen.

Diffamierung im Internet – eine Herausforderung für das Opfer

Online veröffentlichte Inhalte lassen sich sehr schnell und einfach modifizieren. Ein verleumderischer Beitrag kann „verschwinden“, noch bevor der Täter ermittelt werden kann. Bei Diffamierung im Internet ist es daher sehr wichtig, das Beweismaterial ordnungsgemäß zu sichern. Die beste Methode besteht darin, ein notarielles Protokoll über die Eröffnung der Website zu erstellen. Gegen eine in der Regel niedrige Gebühr erhalten wir hochwertiges Beweismaterial. Der nächste Schritt sollte darin bestehen, den Täter der Diffamierung festzustellen. Normalerweise verwenden die Autoren von verleumderischen Beiträgen Pseudonyme (Spitznamen). Wenn der Verleumder seinen Vor- und Nachnamen nicht genannt hat, kann es erforderlich sein, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Zwar werden Verleumdungsfälle grundsätzlich im Wege einer Privatklage verfolgt, doch in der Praxis erstatten die betroffenen Personen normalerweise eine Strafanzeige bei der Polizei. Die Polizei verfügt über geeignete Instrumente, um die IP-Adresse des Autors von Internetbeiträgen zu ermitteln. Die Ermittlung dieser Adresse kann auch zur Ermittlung des Täters führen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass in den Rechtssachen von im Wege einer Privatklage verfolgten Straftaten die betroffene Person selbst die Rolle des Anklägers übernimmt. Das bedeutet, dass sie das Beweismaterial zu sammeln und eine Anklageschrift bei Gericht einzureichen hat. Selbst bei Erstattung einer Strafanzeige wird das Verfahren in der Regel durch die Strafverfolgungsbehörden eingestellt, sobald der Täter ermittelt ist. Zwar können Staatsanwälte ein Privatanklagedelikt verfolgen, oft gehen sie jedoch davon aus, dass dies im öffentlichen Interesse nicht erforderlich ist. Das Opfer muss dann eine Privatanklage bei Gericht erheben, und das von den Strafverfolgungsbehörden gesammelte Beweismaterial wird auf sein Antrag an das Gericht weitergeleitet.

Eine solche private Anklageschrift kann sich von einer von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstellten Anklageschrift unterscheiden. Sie ist etwas weniger förmlich. Das Gesetz schreibt vor, dass die private Anklageschrift zwingend die Bezeichnung des Angeklagten und der vorgeworfenen Tat sowie die Angabe von Beweisen, auf die sich die Anklage stützt, enthalten muss. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass die Gerichte Anklageschriften akzeptieren, in denen der Angeklagte überhaupt nicht genannt wird. In solchen Fällen ersuchen sie die Polizei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Täter zu ermitteln.

Die Pflichten des Anklägers, die der betroffenen Person obliegen, machen eine sorgfältige Vorbereitung auf den Prozess erforderlich. Der Privatankläger hat das für die Bearbeitung der Sache örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und das Beweismaterial zu sammeln. Letzteres ist besonders wichtig, da sich die Angeklagten bei Verfahren wegen Verleumdung sehr häufig auf den sog. Wahrheitsbeweis stützen. Das Gesetz besagt, dass der Straftatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist, wenn der Täter eine wahre Behauptung über eine Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder zur Verteidigung eines gesellschaftlich berechtigten Interesses öffentlich äußert oder verbreitet. Dieser Ausschluss ist eingeschränkt, wenn die Behauptungen des Täters das Privat- oder Familienleben des Opfers betreffen. In solchen Fällen darf der Wahrheitsbeweis nur geführt werden, wenn diese Behauptungen dazu geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder die Demoralisierung eines Minderjährigen zu verhindern. In der Praxis versuchen wegen Verleumdung angeklagte Personen vor Gericht vorzutragen, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprechen und dass ihre Veröffentlichung der Verteidigung eines gesellschaftlich begründeten Interesses diente.

Verstöße im Internet, Konsequenzen in der „realen Welt“

Verleumdung wird zwar oft ignoriert, kann aber für die verleumdete Person sehr gefährlich sein. Die Imageschäden von Unternehmen können zu realen finanziellen Verlusten führen, z. B. durch den Verlust von Vertragspartnern. Verleumderische Beiträge können auch die Aufmerksamkeit von Behörden und anderen Organen auf das Unternehmen lenken. Daher sollten Verstöße gegen Unternehmensrechte im Internet nicht ignoriert werden. Auch wenn der Kampf um den guten Ruf schwierig ist, lohnt er sich wirklich.