Das Woiwodschafts-Verwaltungsgericht entschied entgegen der Auffassung der Woiwodschaftsinspektoren für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelprodukten, dass der bloße Besitz verdorbener Lebensmittel durch den Spediteur noch nicht bedeutet, dass diese vom Importeur in Besitz genommen und in Verkehr gebracht wurden.

Die WIJHARS-Inspektoren führten am Grenzübergang eine Kontrolle von 20.603,00 kg tiefgefrorenen Brombeeren durch, die aus Serbien importiert worden waren. Im Zuge der Kontrolle stellten sie verdorbene Früchte mit Anzeichen von Schimmelbefall und sichtbaren Larven fest. Infolgedessen wurde gegen den Importeur eine Geldstrafe in Höhe von ca. 24.000 PLN wegen des Inverkehrbringens solcher Produkte verhängt. Das Unternehmen legte beim Hauptinspektor Beschwerde ein, der darauf hinwies, dass es als Importeur der Brombeerlieferung für deren Handelsqualität verantwortlich sei. Der Fall wurde schließlich vor dem Woiwodschafts-Verwaltungsgericht entschieden.

Das Gericht stellte fest, dass in den Unterlagen die Lieferbedingungen DAP (Delivered at Place) mit dabei waren. Gemäß den internationalen Handelsklauseln bedeutet ihr Vorhandensein, dass der Verkäufer die Waren liefert und das Risiko auf den Käufer überträgt, sobald die Waren dem Käufer im ankommenden Transportmittel am vereinbarten Bestimmungsort bzw. an einem vereinbarten Standort innerhalb dieses Ortes entladebereit zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer trägt alle Risiken im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den festgesetzten Bestimmungsort bzw. an einen vereinbarten Standort innerhalb dieses Ortes. Somit konnte erst das Eintreffen des Transportmittels am festgesetzten Ort bedeuten, dass das Unternehmen als Käufer in den Besitz der Ware gelangt ist. Zuvor, also insbesondere zum Zeitpunkt der Kontrolle am Grenzübergang, befand sich die Ware im Besitz des Verkäufers (Exporteurs) oder gegebenenfalls im mittelbaren Besitz des Frachtführers. Die Ware befand sich keinesfalls im Besitz des Unternehmens als Käufer zu den DAP-Bedingungen.

Aus diesem Grund konnte kein Verwaltungsdelikt durch das Unternehmen begangen worden sein. Ein solches Delikt kann nur begehen, wer das Agrar- und Lebensmittelprodukt in den Verkehr gebracht hat. Der Begriff „Inverkehrbringen“ gilt hingegen für die Einführung auf den Markt, was

  • den Besitz von Lebens- oder Futtermitteln zu Absatzzwecken, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder einer anderen Form der Verfügung, sei es unentgeltlich oder nicht, sowie
  • den Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Verfügung bedeutet.

Die in diesem Fall vorgelegten Feststellungen und Unterlagen konnten nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass das Unternehmen in den Besitz der Ware gelangt war oder in irgendeiner Form darüber verfügte, d. h. das Unternehmen die Ware im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht hat.

Was bedeutet das für Unternehmer?

1. Die Behörden dürfen dem Importeur nicht automatisch die Verantwortung für Waren auferlegen, die sich noch im Transport befinden. Sie müssen nachweisen, dass der Importeur die Ware tatsächlich in Verkehr gebracht hat, insbesondere dass er tatsächlich in deren Besitz gelangt ist oder darüber verfügen konnte.

2. Das Urteil zeigt, dass der Zeitpunkt des Übergangs des Risikos und des Besitzes an der Ware von entscheidender Bedeutung ist und nicht deren bloße physische Präsenz in der Lieferkette. Die Lieferbedingungen (z. B. DAP) können für die administrative Haftung ausschlaggebend sein. Daher ist es ratsam, für eine angemessene Dokumentation Sorge zu tragen.

Urteil des Woiwodschafts-Verwaltungsgerichts in Warschau vom 23.07.2025, V SA/Wa 164/25, LEX Nr. 4015515.