Marken sind vom Erlöschen bedroht, wenn sie nicht rechtzeitig benutzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Markenschutzrechte können trotz Nichtbenutzung aufrechterhalten werden, wenn es triftige Gründe gibt. Diese sollten gerechtfertigt sein und müssen nachgewiesen werden können. Kürzlich stellte der Inhaber der Wortmarke „MOSTOSTAL“ fest, dass das bloße Abwarten des Abschlusses von Lizenzverträgen nicht als ein solcher gerechtfertigter Grund angesehen werden kann.

Die Gesellschaft Mostostal S.A. gab an, dass sie die Marke „MOSTOSTAL“ vom Insolvenzverwalter des früheren Inhabers erworben habe. Sie beabsichtige, sie als Lizenzgeberin für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 16 und 42 der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Die Marke war in der Vergangenheit von mehreren Unternehmen im Rahmen eines Vertrags aus dem Jahr 1996 benutzt worden, in dem die Bedingungen für eine nicht ausschließliche Lizenz festgelegt waren. Die Unterzeichner dieses Vertrags haben jedoch Schritte unternommen, um ihre eigenen Marken einzutragen, die mit der Marke „MOSTOSTAL“ identisch sind. Seit 2007 führt Mostostal S.A. eine Reihe von Verfahren, um die Verletzung ihrer Marken zu verhindern.

Das Patentamt der Republik Polen stellte fest, dass die berechtigte Gesellschaft das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der streitigen Marke im Verkehr nicht nachgewiesen habe. Nach Ansicht des Amtes stellt der von Mostostal S.A. angeführte Umstand, dass die Unterzeichnung der entsprechenden Lizenzverträge abgewartet werden müsse und die Marke anschließend von anderen Unternehmen benutzt werde, eine bloße Spekulation der Berechtigten und das eingegangene Risiko dar, dem das Scheitern solcher Bemühungen innewohne. Die Mostostal S.A. hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass die Unternehmen in ihrem Interessenkreis überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ausübten, für die die Marke nicht benutzt wurde.

Es kann nicht vertretbar angenommen werden, dass ein vernünftiger Unternehmer damit rechnen kann, in Zukunft Lizenzverträge mit Unternehmen zu schließen, die nicht in der Branche der für die Marke angegebenen Waren und Dienstleistungen tätig sind. Folglich stellte das Patentamt der Republik Polen fest, dass das Schutzrecht für „MOSTOSTAL“ in dem Teil erloschen ist, der alle Waren und Dienstleistungen der Klassen: 2, 16 und 42 der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen umfasst.

In der Literatur und in der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass Gründe, die die Nichtbenutzung einer Marke rechtfertigen, Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein können, die sich dem Einfluss des Berechtigten entziehen, z.B. das Vorliegen höherer Gewalt (z.B. Kriegsrecht, Überschwemmungen), Einfuhrbeschränkungen oder die Notwendigkeit, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (z.B. eines Arzneimittels) zu erhalten.

[1]Das Gericht  hat im vorliegenden Fall hervorgehoben, dass die Berechtigte keine glaubwürdigen Umstände vorgetragen hat, die darauf hindeuten, dass sie die Marke in den oben genannten Klassen benutzt hat, und noch weniger hat sie Beweise unter dem Gesichtspunkt einer sorgfältigen Geschäftsführung oder der Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen in den fraglichen Klassen vorgelegt, die als gültige und gerechtfertigte Gründe für die Nichtbenutzung der angefochtenen Marke für die genannten Klassen anzusehen wären. 


[1] Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2023, Az. II GSK 1123/20.