Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag an einen bestimmten, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählten Auftragnehmer. Daher ist die Möglichkeit der Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber auf einen anderen Unternehmer erheblich eingeschränkt.

Die Übertragung einer Geldforderung aus einem Vertrag führt jedoch nicht zu einem Wechsel der Vertragsparteien. Der nach dem Gesetz ausgewählte Auftragnehmer bleibt zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags verpflichtet. Bisher gab es jedoch keine eindeutige Stellungnahme des Amtes für das öffentliche Vergabewesen, die eine solche Möglichkeit bestätigte, so dass die Auftraggeber möglicherweise zurückhaltend waren, Zahlungen an Subunternehmer zu leisten.

Am 22. Januar 2024 veröffentlichte das Amt für das öffentliche Vergabewesen eine Stellungnahme auf seiner Website, in der es ausdrücklich festhielt, dass:

  • Vorschriften des Vergaberechts regeln die Institution der Forderungsabtretung nicht, so dass diesbezüglich die Bestimmungen des Zivilrechts herangezogen werden sollten;
  • Nach dem polnischen Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Gläubiger ohne Zustimmung des Schuldners eine Forderung auf einen Dritten übertragen (Abtretung), es sei denn, dies würde gegen das Gesetz, eine vertragliche Bestimmung oder die Natur der Verpflichtung verstoßen;
  • die Art der Verpflichtung, die sich aus einem Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ergibt, schließt die Anwendung einer Übertragung der Vergütung nicht aus, da die Übertragung im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht zu einer Änderung des Inhalts der Leistung oder zur Vergabe eines neuen Auftrags führt;
  • es anerkannt werden sollte, dass eine Abtretung von Forderungen an einen Subunternehmer zulässig ist, wenn der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen:
    • schließt die Abtretung von Forderungen in Bezug auf das dem Auftragnehmer geschuldete Entgelt für im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erbrachte Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen nicht aus, oder
    • die Möglichkeit der Übertragung solcher Forderungen auf einen Subunternehmer nicht einschränkt, oder
    • keine Regelungen über die Abtretung einer solchen Forderung vorsieht;
    • der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Abtretung mitzuteilen, andernfalls kann sich der Auftraggeber von der Schuld befreien können, indem er die Leistung an den Auftragnehmer und nicht an den Subunternehmer ausführt.

Wenn der Vertrag über die öffentliche Auftragsvergabe diese Möglichkeit nicht ausschließt, kann ein Auftragnehmer, der z.B. nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Vergütung des Subunternehmers zu zahlen, die Geldforderung, die ihm von dem Auftraggeber für die von dem Subunternehmer ausgeführten Arbeiten zusteht, an den Subunternehmer abtreten. Wichtig ist auch, dass, wenn der öffentliche Auftrag keine vorherige Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers zu einer solchen Abtretung durch den Auftragnehmer vorsieht, eine entsprechende Mitteilung an den Auftraggeber ausreichend ist. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung direkt an den Subunternehmer zu zahlen, und der Subunternehmer erwirbt damit einen Zahlungsanspruch direkt gegen den Auftraggeber. Auf diese Weise kann die Liquidität der Vergütung aus dem öffentlichen Vergabeauftrag erhalten werden.